§ 1 – Name

Der Tennisclub Wiesensteig (kurz TCW) ist ein eingetragener Verein.

Seine Farben sind Rot-Weiß

§ 2 – Zweck

Der „Tennisclub Wiesensteig e.V.“ mit Sitz in 73346 Wiesensteig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecks des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Tennisbundes e.V.

§ 5 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Jeder Bewerber hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Die Namen der Antragsteller werden monatlich im vereinseigenen Clubhaus am Schwarzen Brett bekanntgegeben. Einsprüche sind innerhalb von 2 Monaten schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten, der sie zu prüfen hat und innerhalb eines Vierteljahres nach Abgabe des Aufnahmeantrages entscheidet. In Zweifelsfällen hat der Gesamtvorstand das Recht, die Entscheidung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückzustellen und dieser zu überlassen.

Während der Übergangszeit hat der Antragsteller das Recht am Spielbetrieb, wie jedes ordentliche Mitglied, teilzunehmen. Mit Abgabe des Aufnahmeantrages unterwirft er sich den Satzungen des Vereins, die ihm innerhalb von 14 Tagen zugehen. Bei schriftlichen Einsprüchen darf der Antragsteller am Spielbetrieb bis zur Entscheidung nicht teilnehmen.

§ 6 – Arten der Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1.                      Ehrenmitgliedern,

2.                      aktiven Mitgliedern

3.                      passiven Mitgliedern

4.                      jugendlichen Mitgliedern.

§ 7 – Rechte der Mitglieder

1.             Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Tennissport überhaupt erworben haben. Sie bezahlen keinen Beitrag.

2.             Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und den vollen Beitrag entrichten. Sie haben das Recht die Vereinsgeräte und Plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.             Passive Mitglieder sind die Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben. Sie fördern den Verein und wollen den Kontakt mit ihm aufrechterhalten. Ihre Stellung wird durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erworben, womit gleichzeitig der verminderte Beitrag erhoben wird. Die passiven Mitglieder verzichten auf die aktive Ausübung des Tennissportes, haben sonst aber die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, in passive nur zu Beginn einen Jahres.

4.             Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, können sie bei Mitgliederversammlungen Anträge stellen und an den Diskussionen teilnehmen. Für den Spielbetrieb selbst sind sie unter Beachtung der Spielordnung den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

§ 8 – Pflichten der Mitglieder

1.             Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins  nach Kräften zu fördern, dessen Satzungen und Verordnungen einzuhalten und die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

2.             Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufnahme durch den Vorstand zu bezahlen.

Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens bis zum 30.3. eines jeden Jahres fällig. Hat ein Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt und ist es der Mahnung durch den Kassenwart mit der Zahlung bis zum 30.4. nicht nachgekommen, erfolgt automatisch Spielsperre bis zur Beitragszahlung. In begründeten Härtefällen kann mit dem Vorstand eine Beitragszahlung außerhalb dieser Regel vereinbart werden.

3.             Jedes Mitglied kann für die von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängten Strafen und für die Beschädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1.             Tod

2.             Austritt

3.             Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Erfolgt der Austritt bis zum 30.4. eines Jahres, wird auf Antrag der halbe Jahresbeitrag zurückbezahlt. Nach dem Stichtag erfolgt keine Rückzahlung mehr. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt gilt erst als erfolgt, wenn der Austretende sämtlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachgekommen ist. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

2.             Ein Mitglied, das gegen das Ansehen, die Satzungen oder Beschlüsse des Vereins in schuldhafter Weise verstößt, kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

3.             Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 10 – Vereinsleitung

1.                  Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.

2.                  Der Gesamtvorstand besteht aus:

            a) 3 – 4 gleichberechtigte Vorsitzende

            b) 4 Beisitzer

            Die unter Buchstaben a. aufgeführten Personen sind für die Bereiche

            – Sportwesen,

            – Finanzen und Verwaltung,

            – Schrift- und Protokollwesen,

            – Öffentlichkeitsarbeit,

            – Veranstaltungswesen,

            – Fitness- und Gesundheitswesen                  zuständig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder unter a. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden bestimmen einen Vorstandssprecher, welcher für die Kommunikation nach innen und außen zuständig ist.

3.             Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleibt der Gesamtvorstand nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.

4.             Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Gesamtvorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.             Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Die Berichte müssen vom Vorstand unterschrieben sein. Der Kassenbericht muss vorher von den beiden Rechnungsprüfern (Clubmitglieder) auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein. Jedem Mitglied ist die Einsichtnahme in die Jahresschlussberichte vor der Hauptversammlung möglich.

§ 11 – Pflichten der Vorstandsmitglieder

1.             Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und leiten die Sitzungen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen.

2.             Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht von den Sachbearbeitern selbst erledigt werden. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlungen. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten.

Grundsätzlich sind Berichte und Briefe von dem Sachbearbeiter und einem Vorsitzenden zu unterschreiben; allgemeiner Schriftwechsel von zwei Vorsitzenden. Von jedem Schriftstück ist dem Schriftführer eine Kopie (Mehrausfertigung) zur Aufbewahrung für die Vereinsakten zuzuleiten.

3.             Der Kassierer hat die gesamte Kassenverwaltung zu führen. Über Ausgaben des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Anzuweisende Rechnungen bedürfen der Gegenzeichnung eines Vorsitzenden.

4.             Der Sportwart leitet den gesamten sportlichen Ablauf.

5.             Die Beisitzer übernehmen die ihnen jeweils übertragenen Aufgaben, z.B. Platzobmann, Jugendwart oder andere abzusprechende Funktionen.

§ 12 – Rechnungsprüfer

1.             Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und deren Befund im Kassenhauptbuch schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen.

2.             Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Gesamtvorstandes beschließt, zu berichten.

§ 13 – Wahlen

1.             Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der Gesamtvorstand einen Stellvertreter aus dem Vorstand.

2.             Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

3.             Bei allen Wahlen ist relative Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

4.             Jeder Gewählte kann durch Beschluss von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder seines Amtes enthoben werden.

§ 14 – Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt und werden von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

1.             Alle ortsansässigen stimmberechtigten Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe in der Tagespresse, am Schwarzen Brett und im Aushang davon in Kenntnis zu setzen. Die übrigen Mitglieder sind schriftlich mit gleicher Frist unter Bekanntmachung der Tagesordnung einzuladen.

2.             Die erste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres (Hauptversammlung) muss folgende regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung haben;

1)                      Jahresbericht

2)                      Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer

3)                      Genehmigung des Haushaltsplanes

4)                      Entlastung des Gesamtvorstandes

5)                      Neuwahlen (evtl.)

3.             Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände der Tagesordnung beschlussfähig.

4.             Jedes Mitglied ist berechtigt für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Schriftführer schriftlich zu stellen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen. Neue Anträge aus der Versammlung heraus sind unzulässig.

5.             In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.

6.             Wenn ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft zur Verhandlung ansteht, ist das beteiligte Mitglied nicht stimmberechtigt.

7.             Bei einer Abstimmung über deine Differenz zwischen dem Verein und einem Mitglied, sind alle Mitglieder stimmberechtigt.

8.             Bei Beschlussfassung – außer über Satzungsänderungen – genügt relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

9.             Beschlüsse haben, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wird, sofort bindende Kraft für den Verein. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden am Schwarzen Brett bekanntgegeben und in ein Protokollbuch eingetragen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.

10.         Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

•               auf Beschluss des Gesamtvorstandes.

•               auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe.

          Sie müssen innerhalb von 14 Tagen mit genauer Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

§ 15 – Auflösung des Vereins

1.             Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn auf dieser mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und von diesen zwei Drittel für die Auflösung stimmen.

2.             Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine zweite einberufen werden, die auf  jeden Fall beschlussfähig ist und mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

3.             Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wiesensteig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16 – Haftpflicht

Der Verein haftet für bei Veranstaltungen und Übungen innerhalb der eigenen Platzanlage eintretende Unfälle oder Diebstähle im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherung.

Änderungen:

– Neuversion 10/2014

– Überarbeitete Version vom 17.12.1981

(c) 2014 Tennisclub Wiesensteig e.V.